Der Jahresbeitrag des Anwaltsvereins Kempten beträgt zur Zeit € 163,00 pro Mitglied und Jahr. Dazu kommt eine Umlage für die bisherige Werbekampagne des DAV in Höhe von € 15,00 pro Mitglied und Jahr bis einschließlich 2013. Das bedeutet, dass die jährliche Belastung pro Mitglied bis 31.12.2013 € 178,00 beträgt. Danach fällt die Umlage in Höhe von € 15,00 weg, so dass die Belastung noch € 163,00 ausmacht.
Neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind bis zum Ende des auf die Erstzulassung folgenden übernächsten Jahres beitragsfrei.
SATZUNG
des Anwaltsvereins Kempten e. V.
§ 1
Zweck des Anwaltsvereins Kempten ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft im Landgerichtsbezirk Kempten. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er soll auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben.
§ 2
Der Verein führt den Namen "Anwaltsverein Kempten e.V.". Der Sitz ist Kempten. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder bei dem Landgericht Kempten zugelassene Rechtsanwalt sein. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist binnen eines Monats ein schriftlicher Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende - und zwar jeder für sich allein - vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben aber auf jeden Fall bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 5
Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die §§ 32 bis 35 BGB finden Anwendung.
Die Mitgliederversammlung genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
§ 6
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung.
Die Mitgliederversammlung findet in jedem Jahre innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
Sie ist einzuberufen, wenn fünf Mitglieder des Vereins bei dem Vorsitzenden die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder haben geheim zu erfolgen.
Über sonstige Tagesordnungspunkte und Anträge kann durch Handaufheben abgestimmt werden, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 7
Auf die Mitgliedschaft findet die Bestimmung des § 38 BGB Anwendung.
§ 8
Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten.
§ 9
Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet, oder das den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 10
Jedes Mitglied des Vereins kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins auf das Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten erfolgen.
§ 11
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, sofern diese mindestens ½ der gesamten Mitglieder umfassen.
Sollte diese Versammlung nicht beschlussfähig sein, ist innerhalb Monatsfrist eine neue Versammlung anzuberaumen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
§ 12
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, wenn nicht anders bestimmt, an die Rechtsanwaltskammer München und zwar an die dort bestehende Nothilfe für Rechtsanwälte.
Beitrittserklärung